Bisher wurden überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckgeräte und Ex-Anlagen ausschließlich von den amtlichen Überwachungsorganisationen in deren jeweiligem...
Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen (TRBS 1121)
GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007, S. 311
Hier der Link zur TRBS.
Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung
(§ 2 Abs. 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der
von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht.
Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen
Veränderung (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den
einschlägigen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entspricht. Sofern solche Rechtsvorschriften
keine Anwendung finden, muss sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens
dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Technische Regel konkretisiert für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und c BetrSichV, welche Maßnahmen den Betrieb oder die
Bauart der Anlagen beeinflussen und als Änderung bzw. als wesentliche
Veränderung gelten. Zu den jeweiligen Maßnahmen werden zusätzliche
Anforderungen genannt, die bei der Ausführung der Maßnahmen zu erfüllen sind.
Erstellt am 17.10.10